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Meine Leistungen im Bereich Ihrer Vorsorge |
Gut vorbereitet durch vorausschauende Verfügungen
Rechnen Sie mit einem langen Leben! Selbstverständlich wachsen mit dem Älterwerden die Risiken. Der Vorsorgefall kann unerwartet zu jeder Zeit jeden treffen.
Wer 40 Jahre und älter ist, sollte nicht nur über ein Testament
verfügen, sondern auch über vorausschauende Verfügungen für die eigene
Lebenzeit.
"Altern ist das Unerwartetste, was einem widerfahren kann."
(Ausspruch eines älteren Mandanten)
Jeder wünscht heute, den eigenen Lebensabend
nach Möglichkeit selbst zu gestalten. Die neue Generation älterer
Menschen möchte auch in dieser Lebensphase sozial und kulturell mobil
bleiben und nach dem Arbeitsleben die neu gewonnenen Freiheiten aktiv nutzen.
Immer mehr Menschen leben im Alter in privaten Haushalten, entweder
allein oder als Paar. Ein zu enges Zusammenleben von Jung und Alt wird
auch von älteren Menschen mehrheitlich abgelehnt, "Intimität auf
Abstand" wird oft bevorzugt.
Häufig leben Kinder in einer weit entfernten Stadt. Aber auch
diejenigen, die in Gemeinschaft mit ihren Angehörigen wohnen, müssen
sich fragen, ob rechtlich
für den eigenen Lebensabend vorgesorgt ist: Wer soll und - vor allem -
wer darf für mich im Bedarfsfall handeln? Und in welcher Weise?
Körperliche und geistige Gesundheit am Abend des eigenen Lebens bis hin zum Lebensende sind etwas Wundervolles.
Der Wunsch nach Aufrechterhaltung der eigenen Privatsphäre ist
verständlich und wird dank dem Ausbau der ambulanten Pflege auch
möglich. Er sollte aber stets gut vorbereitet werden durch vorausschauende Verfügungen. Denn niemand bleibt auf ewig jung.
"Wenn die Hände ruhn in sich selbst
und der Tag leer wird,
beginnt die bilderreiche Zeit
unter den Gewölben der Innerlichkeit,
wo Namen eingeritzt sind mit Herzblut,
einsame Worte sich verbinden
und dunkle Geheimnisse wachsen."
(Marguerite Zwicky, 1909-2005, aus dem Gedichtband: "Und alle Zeit wird Gegenwart")
Nicht immer sind Körper und Geist in den letzten Lebensjahren so
beschaffen, dass der eigene Wille kraftvoll durchgesetzt werden kann
und keine Unterstützung durch andere Menschen benötigt wird. Gerade in Hamburg werden Haushalte, in denen mehrere Generationen unter einem Dach zusammen leben, immer seltener.
Da ist es gut, wenn eine oder mehrere Vertrauenspersonen bereit stehen,
also Familienmitglieder, Freunde und Bekannte. Was ist aber, wenn keine
Vorkehrungen getroffen sind? In einem solchen Fall muss ein
langwieriges und aufreibendes Gerichtsverfahren in Gang gesetzt werden.
Ein Betreuer wird vom Staat bestellt, der sich nun um die Belange des
Betroffenen kümmern muss. Selbst im Eilverfahren kann das mehrere
Wochen dauern, so dass schnelles Handeln unmöglich ist. Und was ist,
wenn sich Angehörige nicht einig oder nicht geeignet sind? Dann kann es
dazu kommen, dass ein sogenannter Berufsbetreuer eingesetzt wird.
Dieser kennt werder die Person noch die Familie, für die er nun in
höchstpersönlichen Bereichen Entscheidungen treffen soll. Kurz gesagt:
Durch die amtlichen Betreuung wird oftmals keine individuell passende
Versorgung erreicht. Entweder es kümmern sich nun fremde Personen um
die wirtschaftlichen, persönlichen und medizinischen Belange. Oder
Angehörige werden zum Betreuer bestellt und das Betreuungsgericht sitzt
als Kontrollbehörde mit am Tisch der Entscheidungen in allen
persönlichen Angelegenheiten. Wichtige und vor allem schnell zu
treffende Entscheidungen werden dann erschwert oder sogar blockiert.
Das
alles muss nicht sein, und die richtige Gestaltung ist ganz einfach:
Ihre Vertrauenspersonen brauchen bereits vor Eintritt des Notfalls Ihre
Vollmacht, um für Sie in Ihrem Sinne mit verbindlicher Wirkung handeln
zu können. Das ist durch Vorsorgeverfügungen möglich. Nur durch die
richtige Vollmacht bzw. Verfügung kann im Falle eines Falles eine
Person des eigenen Vertrauens rechtlich wirksame Entscheidungen
treffen. Selbst Ehepartner können nur für den anderen handeln, wenn sie
sich eine Vollmacht erteilt haben. Vollmachten und andere
Vorsorgeverfügungen müssen rechtzeitig gefertigt werden, also in "guten
Tagen" gestaltet und unterschrieben sein.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und
Patientenverfügung nenne ich die "Pflicht". Jeder sollte sie haben. Wer
mehr möchte: Auch die Bestattung und die Organspende sind individuell
beeinflussbar.
Vorsorgevollmacht für Ihre Vertretung
Durch
die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine geschäftsfähige Person
für den Fall, dass sie krankheitsbedingt ihre Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht mehr regeln kann, eine andere Person bevollmächtigen,
bestimmte Angelegenheiten für sie zu regeln. Die Vorsorgevollmacht erspart in den allermeisten Fällen die richterliche Anordnung einer Betreuung.
Die Vorsorgevollmacht ähnelt im Kern einer Generalvollmacht, nur wird
sie auf den Bedarfsfall zugeschnitten, dass der Vollmachtgeber nicht
mehr persönlich handeln kann.
Jeder sollte daher eine Vorsorgevollmacht erstellt haben.
Anders als von vielen angenommen, verbietet das Gesetz, dass ein Mensch
automatisch von seinen nächsten Verwandten - Ehepartner, Sohn, Tochter
- vertreten werden kann. Ohne eine vorher erstellte wirksame
Vorsorgevollmacht gibt es dann nur den Weg, beim Vormundschaftsgericht
die Einsetzung eines Betreuers zu erwirken. Viel wertvolle Zeit kann im
Bedarfsfall verloren gehen. Zudem ist offen, welche Person das Betreuungsgericht zum Betreuer bestimmt. Diese Nachteile können jeden hart treffen.
Achtung Innenverhältnis: Die eigentliche Vorsorgevollmacht ist zur Vorlage nach Aussen, also gegenüber fremden Dritten, bestimmt. Sie regelt nicht das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigtem zueinander. Denn
Vorgaben bzw. Anweisungen an den Bevollmächtigten sollten nicht in der
Vollmacht stehen, weil diese dadurch überfrachtet wäre und damit der
Rechtsverkehr verunsichert werden könnte. Es gibt gute Gründe,
auch dieses Innenverhhältnis zu regeln. Die wichtigsten im
Innenverhältnis inhaltlich zu regelnden Fragen sind die nach der
eigenen Wohnung (z.B. Rückkehrmöglichkeit auch bei langem
Heim-Aufenthalt erhalten?), der Pflege (worauf legen Sie besonderen
Wert?), des Umzugs in ein Alters- oder Pflegeheim (Lage und Zuschnitt
bzw. Einrichtung? Verbleib Ihres Inventars?) und der
Vermögensverwaltung (z.B. möglichst Vermögen zusammen halten oder viel
für eine gute Pflege und Versorgung ausgeben?). Sie können als
Vollmachtgeber inhaltliche Anordnungen treffen oder zumindest einen
Rahmen abstecken, die dem Bevollmächtigten später einmal seine
Entscheidungen erleichtern, ihn gleichzeitig aber auch verpflichten,
ganz in Ihrem Sinne zu handeln. Das gibt beiden Seiten Sicherheit. Denn
einerseits weiß so der Bevollmächtigte, was er tun darf und wie er
handeln soll. Zum Anderern kann der Vollmachtgeber klare
Handlungsanweisungen geben. Wird diese wichtige Rechtsbeziehung nicht
geregelt, kann es zu unangehmen Streitigkeiten besonders nach dem
Sterbefall mit den Erben des Vollmachtgebers kommen, die in der
Vergangenheit liegende Entscheidungen und Ausgaben des Bevollmächtigten
für den Vollmachtgeber in Frage stellen. Vor dem Hintergrund der vom
Bevollmächtigten zu Lebzeiten des Vollmachtgebers übernommenen
Verantwortung führt ein ungeregeltes Innenverhältnis oft zu
Angreifbarkeit und zu unfairen Ergebnissen.
Unternehmervorsorgevollmacht für Unternehmer und Selbständige
"Übernimm selbst die Verantwortung
und lass das Schicksal in Ruhe."
(Sabine Asgodom)
Die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht
besteht ganz besonders bei Unternehmern und Selbständigen. Die
Unternehmervorsorgevollmacht unterscheidet sich von der normalen
Vorsorgevollmacht betreffend die Themen Personensorge und
Vermögenssorge vor allem dadurch, dass sie nicht so sehr auf die Person
des Vollmachtgebers als vielmehr auf das Unternehmen zugeschnitten ist.
Denn die Unternehmervorsorgevollmacht dient weniger der Verlängerung
des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person in das Stadium der
eigenen Gebrechlichkeit oder Geschäftsunfähigkeit hinein, sondern der
Unternehmensnachfolge. Es geht bei der Bestimmung des Bevollmächtigten
meist bereits um den geeigneten Nachfolger. Die bekannten
Schwierigkeiten der Regelung der Nachfolge insbesondere bei
Personengesellschaften müssen schon bei der Gestaltung der Vollmacht
berücksichtigt werden.
Die Nachfolge muss frühzeitig geplant und
rechtzeitig durch die Unternehmervorsorgevollmacht geregelt werden.
Mittelständische Betriebe sind ohne aktiven Inhaber oftmals nicht
handlungsfähig. 70 bis 80 Prozent der deutschen Unternehmen sind
(zumindest auf der Führungsebene) Ein-Mann-Betriebe. Die
kostengünstigen schlanken Strukturen bergen auch Risiken. Ein
Schlaganfall, ein Herzinfarkt oder ein schwerer Unfall lassen den
Unternehmer unfreiwillig für Monate ausfallen. Fällt der Chef aus,
lässt sich die Krise nur meistern, wenn ein qualifizierter Vertreter
die Geschäfte weiter führen kann. Ohne entsprechende Vollmacht müssen
selbst engste Familienangehörige den Betrieb erst einmal brach liegen
lassen. Stattdessen bestellt das Vormundschaftsgericht während der
Abwesenheit des Unternehmenschefs einen Betreuer oder einen
Abwesenheitspfleger. Der erhält zwar Einblick in die Bücher, viel
ausrichten kann er aber trotzden nicht. Selbst wenn es dringend geboten
ist, zur Rettung des Unternehmens Betriebsvermögen zu veräussern oder
zu belasten, muss sich ein Betreuer alle Transaktionen vom
Vormundschaftsgericht genehmigen lassen. Das Verfahren zieht sich meist
über viele Wochen. Für existenzsichernde Massnahmen ist es dann oft zu
spät. Liegt hingegen eine Vorsorgevollmacht vor, ist der
Bevollmächtigte sofort gegenüber allen Geschäfspartnern zur umfassenden
Vertretung befugt.
Betreuungsverfügung
Parallel zur Vorsorgevollmacht sollte stets auch
eine Betreuungsverfügung bestehen, da nie ganz ausgeschlossen werden
kann, dass trotz bester Vorsorgevollmacht eine amtliche Betreuung nach
dem gesetzlichen Betreuungsrecht erforderlich werden könnte.
Die Betreuungsverfügung kann in eine Vorsorgevollmacht "eingebaut"
werden, sie kann aber auch als eigenständiges Papier gefasst sein.
Die Betreuungsverfügung richtet sich an das
Betreuungsgericht und sagt, wen Sie selbst im Bedarfsfall als Ihren
Betreuer bestimmt wissen wollen. Sie ersparen damit dem Staat die
Aufgabe, einen Betreuer für Sie auszusuchen. Ohne Betreuungsverfügung
müsste der Betreuungsrichter die Betreuungsbehörde einschalten.
Verlassen Sie nicht auf diesen Amtsweg! Denn die Entscheidung kommt oft
viel zu spät, weil die Behörden zu langsam arbeiten. Vor allem aber
muss die staatliche Auswahl nicht unbedingt Ihrem Willen entsprechen.
Deshalb: Treffen Sie selbst diese Entscheidung
durch Abfassung Ihrer persönlichen Betreuungsverfügung. Die
Betreuungsverfügung ist eine Verfügung, die nur im Fall des Vorliegens
von Betreuungsbedürftigkeit gilt. Denn wenn schon Betreuung einmal sein
müsste, dann entscheiden Sie heute zu guten Zeiten selbst durch Ihre
Betreuungsverfügung, wen das Betreuungsgericht für Sie im Bedarfsfall als persönlichen Betreuer einsetzen soll. Regelmässig wird sich das Vormundschaftsgericht hieran halten.
Manche Menschen ziehen es für sich sogar vor,
nur eine Betreuungsverfügung zu errichten und verzichten aus
persönlichen Gründen auf eine Vorsorgevollmacht. Denn manchmal fehlt
die für eine Vorsorgevollmacht so wichtige nahe Vertrauensperson. Gibt
es keine solche Vertrauensperson, dann sind die über die Kompenzen eines Betreuers weit hinausgehenden Kompetenzen eines Vorsorgebevollmächtigten nicht erwünscht. Die Betreuungsverfügung kann für diese Menschen genau das Richtige sein. Denn nur der Betreuer untersteht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht als Kontrollorgan.
Achtung Unternehmer und Selbständige: Wegen
der einschränkenden Bedingung der Betreuungsbedürftigkeit eignet sich
die Betreuungsverfügung für den Unternehmer nicht. Insbesondere Banken
verlangen vom Bevollmächtigten den Nachweis, dass die
Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eingetreten ist. Um nicht
in Beweisnot zu geraten und eilige Geschäfte abschliessen zu können,
sollte daher von Unternehmern die Form einer unbedingten
Vorsorgevollmacht vorgezogen werden.
Patientenverfügung ("medizinisches Testament")
"Was der Mensch mit sich und seinem Körper anstellt,
steht ihm nach liberaler Auffassung frei.
Erst recht, wenn es die schwere Stunde seines Todes betrifft."
(Joachim Güntner in Neue Zürcher Zeitung vom 26.6.2009, Seite 25)
Leben
zu retten und Leiden zu lindern, sind klassische ärztliche Ideale.
Lange Zeit waren sie gleichgerichtet. Aufgrund der Möglichkeiten der
Apparatemedizin können beide Ideale in einen Konflikt geraten. Nicht
alles, was medizinisch möglich ist, ist auch medizinisch sinnvoll. Und
nicht alles, was ein Arzt für sinnvoll hält, muss auch Ihren
persönlichen Vorstellungen entsprechen. Lebensverlängerung kann Sterbeverlängerung bedeuten, zum Beispiel in der künstlichen Ernährung von sogenannten Hirntoten.
Für das eigene Schicksal rund um die Arzt- und
Krankenhausbehandlung ist es wichtig, wenn eine Ihren Vorstellungen
entsprechende Patientenverfügung griffbereit ist. Nach jahrelangem
Streit hat der Bundestag am 18.6.2009 eine gesetzliche Regelung zu
Patientenverfügungen verabschiedet. Patientenverfügungen haben in
Deutschland künftig eine hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen
unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden.
Die Patientenverfügung ist Ihr "medizinisches
Testament" an den Arzt. Darin legen Sie für den Fall, dass Sie als
Patient zu einer Entscheidung nicht mehr fähig sind, im Voraus fest, ob
und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden
möchten. Ohne Ihrem erklärten Willen muss der Arzt grundsätzlich
weiterbehandeln, denn bei Verweigerung des medizinisch Möglichen läuft
der Arzt stets Gefahr, sich strafbar zu machen. Mit Ihrer
Patientenverfügung entscheiden Sie selbst, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Umfang bei Ihnen lebensverlängernde
Massnahmen angewendet werden sollen. Der Arzt muss bei einem Patienten,
der aufgrund einer Krankheit, Bewusstlosigkeit etc.
einwilligungsunfähig ist, prüfen, ob ein vorausverfügter Wille
(Patientenverfügung) vorliegt, welcher auf die medizinische Situation
zutrifft. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, bleibt dem Arzt
nichts anderes übrig, als nach dem mutmaßlichen Willen zu handeln, also
in Ermangelung Ihrer Vorgaben nach seinen eigenen Vorstellungen. Die
Patientenverfügung ist richtig betrachtet auch eine Hilfestellung des
Patienten an den Arzt, wie er den Patienten in einem Bereich zwischen
Leben und Tod behandeln soll.
Leidvermeidung durch aktive Sterbehilfe kann ein Patient in Deutschland auch jetzt nicht verlangen.
Aber für den tagtäglich praktischen Alltag im Bereich der
vieldiskutierten passiven Sterbehilfe kann die Patientenverfügung eine
wichtige Rolle spielen. Lindernde Behandlungsmethoden aus der sog.
Palliativmedizin können für viele Menschen das Bedürfnis nach aktiver
Sterbehilfe ersetzen. Wie weit der Arzt im Indivdualfall die
Möglichkeiten des palliativmedizinischen Angebots einsetzen und
ausschöpfen soll, darf nun der Patient in seiner Patientenverfügung
bestimmen. Die am 18.6.2009 im Bundestag beschlossene Regelung ist im
Rückblick auf die Diskussion der letzten Jahre verhältnismässig
liberal. Sie stellt klar, dass der Wille des Patienten für alle
Beteiligten verbindlich ist.
Eine Patientenverfügung sollte immer individuell
verfasst werden, damit sie den Willen des Verfassers eindeutig zum
Ausdruck bringt. Die verschiedenen medizinischen Notlagen müssen klar
angesprochen und eindeutig geregelt sein, damit der Arzt im Bedarfsfall
weiß, an welchen Willen er sich halten muss. Pauschale Angaben wie "Ich
schließe grundsätzlich künstliche Beatmung aus" könnten dazu führen,
dass lebensrettende oder leidensmindernde Maßnahmen unterbleiben, sie
können aber auch dazu führen, dass sich ein Arzt unter Hinweis auf die
Ungenauigkeit der Formulierung zu Recht darüber hinweg setzt.
Die Patientenverfügung sollte immer von einer
Vorsorgevollmacht (siehe zu ihr oben) begleitet werden. Denn um
praktisch umgesetzt zu werden, braucht die Patientenverfügung nicht nur
die jetzt geschaffene gesetzliche Regelung, sondern vor allem eine
bevollmächtigte Vertrauensperson, die den Arzt darauf hinweist, dass
ein Wille vorliegt, und sich vor Ort darum kümmert, dass dieser Wille
auch beachtet wird.
Bei der Erstellung einer Patientenverfügung bin
ich Ihnen gern behilflich. Ich helfe Ihnen bei der Ordnung Ihrer
Gedanken und Wünsche. Nach eingehender Beratung - ggf. auch unter
Einbeziehung Ihres Haus- oder Vertrauensarztes - und nach Klärung Ihrer
persönlichen Wertvorstellungen bestimmen dann Sie Ihre Entscheidungen
für typische medizinische Notlagen, die ich für Sie in eine klare und
eindeutige schriftliche Form bringe, damit Sie diese nach nochmaliger
Prüfung mit Ihrer Unterschrift versehen können. Denn die
Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt und unterschrieben
werden, um in der Praxis wirksam zu sein.
Bestattungsverfügung
"Hinter der Welt wird ein Baum stehen
mit Blättern aus Wolken
und einer Krone aus Blau."
(Ingeborg Bachmann)
Der Tod ist nicht planbar, der Verbleib nach
unserem Ableben schon. Gelegentlich fehlt den Angehörigen eine genaue
Vorstellung darüber, welche Ausgestaltung der Trauerfeier und vor allem
welche Form der Bestattung dem Wunsch des Verstorbenen am meisten
entspricht. Dem dient die Bestattungsverfügung. In
der Bestattungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen zur
Art und Weise Ihrer Bestattung fest. Denn Sie haben das Recht, Inhalte
und Ablauf Ihrer Trauerfeier zu gestalten, sowie die Art Ihrer
Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen (z.B. die Gestaltung des Grabmals).
Die Bestattungsverfügung kann sowohl ein Teil
des eigenen Testaments sein, als auch ein eigenständiges Papier.
Wichtig ist, dass sie da ist, wenn sie gebraucht wird. Deshalb empfehle
ich, die Frage der Bestattung außerhalb des Testaments zu regeln und
die Bestattungsverfügung separat bei einem sehr nahen Angehörigen zu
hinterlegen, so dass alle Ihre Wünsche auch wirklich umgesetzt werden.
Denn sollte der Erbe erst mehrere Wochen nach dem Ableben durch das
Nachlassgericht vom Testamentsinhalt informiert werden, dann bekäme er
zu spät Kenntnis von Ihren Wünschen und könnte manches nicht mehr für
Sie verwirklichen.
Alternativ können Sie selbstverständlich die
Bestattungsmodalitäten auch zu Lebzeiten mit einem
Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl vereinbaren.
Organspendeverfügung
"Ich bin nicht fort - ich tausche nur die Räume.
Ich bin in Euch und geh' durch andere Räume."
(Michelangelo)
Bereits der Begriff 'Organspende' teilt die
Menschen. Die einen halten schon den Begriff der Spende angesichts der
dahinter stehenden Lebenslage für zynisch. Die andere wollen schlicht
helfen, um einem Kranken durch die Ograntransplantation das Leben zu
verlängeren. Viele stehen gefühlsmäßig zwischen diesen Positionen.
Zumindest die Rechtslage in Deutschland und in den Staaten, die man
bereist, sollte man kennen.
In Deutschland
herrscht Notstand bei Organspenden, da bei uns jede Organspende nur bei
Zustimmung des Spenders vorgenommen werden darf. Ärzte beklagen einen
Spendermangel. Wenn Sie zu Lebzeiten bereits sicher sind, dass Sie im
Falle des Todes spenden wollen, dann können Sie durch eine
Organspendeverfügung die Ärzte entlasten, sich einer schwierigen
Aufgabe zu stellen: nämlich trauernden Angehörigen zur Einwilligung in
die Organspende zu bewegen. Denn Sie können bereits zu Lebzeiten
entscheiden, ob und welche Ihrer Organe gespendet werden sollen.
Das Recht, in eine
bedingte oder unbedingte Organspende einzuwilligen, ist
höchstpersönlich. Wo der Wille da ist, dies zu tun, sollte er zu guten
Zeiten bedacht und zu Papier gebracht werden.
Sie haben aber auch das Recht, eine Organspende abzulehnen. Da es in Deutschland der Zustimmung für die Organspende bedarf (nicht: dagegen), besteht, wenn Sie die Organspende ablehnen, in unserem Land kein Handlungsbedarf.
Achtung! Ganz anders ist die Rechtslage im
benachbarten europäischen Ausland. Mangels Vereinheitlichung selbst in
den EU-Staaten kann ein Patient in einem Land legal für tot erklärt
werden, während er in einem anderen Land noch als Lebender mit allen
Grundrechten gesehen wird.
Besonders kritisch ist es in bei Ländern, bei denen
nicht der Hirntod, sondern der Herztod als Entnahmekriterium
gilt. Dieses Todeskriterium gilt z.B. in Spanien, Italien,
Frankreich, Belgien oder der Schweiz. Beim Herztod darf nach einer
gewissen Wartezeit nach dem Herzstillstand eine Organentnahme
vorgenommen werden, selbst dann, wenn der Patient noch reanimiert
werden könnte und das Gehirn noch funktioniert. Aus deutscher Sicht
wäre dies ein unerlaubter Eingriff in den noch lebenden und daher alle
Grundrechte besitzenden Menschen.
Grundsätzlich als Organspender gilt man in
Österreich, Italien, Spanien und den zugehörigen Kanarischen Inseln,
Portugal, Luxemburg und Frankreich sowie Polen, Tschechien, Slowakei,
Ungarn, und Slowenien. Es gilt hier die sogenannte Widerspruchslösung:
Man muss einer Organentnahme bei Lebzeiten ausdrücklich widersprochen
haben, damit man kein Organspender wird.
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Meine Leistungen im Bereich der Vorsorgeberatung |
Warum
hierfür anwaltliche Beratung, wo doch Formulare und Vordrucke günstig
im Papierhandel oder gar kostenlos im Internet zu finden sind? Wem
nicht an einer persönlichen Beratung liegt, mag diesen Weg gehen und
erhält alles zum Preis einer Tasse Kaffee. Ist Ihnen Ihr Lebensabend
mehr wert? Viele
Vordrucke sind von vornherein unvollständig. Formulare haben den
Nachteil, nicht von Ihrer persönlichen Lage her gedacht zu sein. Und
Formulare können Sie auch nicht beraten.
Ich
berate Sie gern und schaffe mit Ihnen eine persönliche Lösung, die Sie
zuverlässig im Alter oder einem anderen Bedarfsfall trägt. In
einfach gelagerten Fällen reicht Ihnen auch hier bereits meine
kostengünstige "Erstberatung". Im Rahmen meiner detaillierten
Vorsorgeberatung erstelle ich Ihnen einen individuellen Entwurf für zu
Ihren Wünschen passende, rechtlich stimmige Vorsogeverfügungen:
- Vorsorgeberatung als "Erstberatung" (ohne Entwurf),
- detaillierte Vorsorgeberatung mit indivduellem schriftlichen Entwurf.
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